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§ 47 - Autostraßen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 47. Autostraßen

 

§ 47. Autostraßen sind Vorrangstraßen; für sie gelten die im § 46 Abs. 1, 3, 4 und 6 enthaltenen Bestimmungen über den Verkehr auf Autobahnen sinngemäß.

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