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§ 35 - Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 35. Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen

 

§ 35. (1) Die Behörde hat, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten,

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