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§ 30 - Wirtschaftsfuhren

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 30. Wirtschaftsfuhren

 

§ 30. (1) Als Wirtschaftsfuhre gilt die Beförderung von Gütern im Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens innerhalb seines örtlichen Bereiches, insbesondere zwischen den zu diesem Unternehmen gehörenden Liegenschaften mit Fahrzeugen eines land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens.

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