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§ 21 - Verminderung der Fahrgeschwindigkeit

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 21. Verminderung der Fahrgeschwindigkeit

 

§ 21. (1) Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.

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