vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Enteignungsentschädigung in Natura 2000-Gebieten – Burgenland (Wagner)

Wagner2. AuflNovember 2020

Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz

 

§ 22c. § 22c. (1) Verordnungen nach § 22b haben den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote zu enthalten. Maßnahmen, die eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die das Europaschutzgebiet ausgewiesen wird, bewirken können, sind jedenfalls zu verbieten. Die Festlegung von Geboten und Verboten darf unterbleiben, insoweit durch Verordnungen nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes, durch das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel oder durch Vereinbarungen (§ 4 Abs. 3) ein ausreichender Schutz gewährleistet ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte