§ 68. Dem Eigentümer eines mit der Dienstbarkeit der Wasserleitung belasteten Grundstückes ist die Mitbenutzung gegen einen angemessenen Beitrag (§ 117) zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten insoweit zu gestatten, als hiedurch der Zweck der Anlage nicht erheblich beeinträchtigt oder gefährdet wird.
Zuletzt geändert durch BGBl I 1997/74.

