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§ 43 EisbEG (Wagner)

Wagner2. AuflNovember 2020

§ 43. (1) Die im Enteignungsverfahren erlassenen Bescheide (§§ 18 und 37) sind mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Zustellung an einen Ersatzempfänger ist zulässig.

(2) Aufgehoben; (EGVG. 1950, BGBl Nr. 172, Art. III Abs. 1; AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, § 11.)

Zuletzt geändert durch BGBl I 2010/111.

Seite 808

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