§ 41. Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden.
Zuletzt geändert durch BGBl I 2003/112.
§ 41. Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden.
Zuletzt geändert durch BGBl I 2003/112.
