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§ 41 EisbEG (Wagner)

Wagner2. AuflNovember 2020

§ 41. Auf das gerichtliche Verfahren über die Festsetzung der Entschädigung und auf deren Leistung sind die §§ 22 bis 35 anzuwenden.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2003/112.

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