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§ 2 EisbEG (Wagner)

Wagner2. AuflNovember 2020

§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:

auf Abtretung von Grundstücken;

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