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§ 137 WRG (Erlacher/Lindner)

Erlacher/Lindner2. AuflNovember 2020

DREIZEHNTER ABSCHNITT
Von den Übertretungen und Strafen

 

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

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