§ 121d. Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Bewilligungsansuchen für eine gemäß § 121 zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
die in der IPPC-Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;eine Beschreibung des Zustands des Geländes der IPPC-Anlage;
