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zu § 121 MinroG (Wessely)

Wessely2. AuflNovember 2020

§ 121. (1) Handelt es sich um eine IPPC-Anlage, so ist im Bewilligungsbescheid, in dem auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 6) Bedacht zu nehmen ist, zusätzlich zu den gemäß § 119 vorgeschriebenen Maßnahmen anzuordnen, dass die Anlage so hergestellt, betrieben und aufgelassen wird, dass

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