§ 353a. (1) Soweit nicht bereits nach § 353 erforderlich, hat der Genehmigungsantrag für eine gemäß § 77a zu genehmigende IPPC-Anlage folgende Angaben zu enthalten:
die in der Betriebsanlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energie;eine Beschreibung des Zustands des Betriebsanlagengeländes;