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zu § 11 NÖ EIWG 2005 (Granner/Neusiedler)

Granner/Neusiedler2. AuflNovember 2020

§ 11. (1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage,

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