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§ 41 AWG (Sander)

Sander2. AuflNovember 2020

§ 41. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 37 Abs. 1 ist im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden zusätzlich durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2013/97.

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