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§ 37 AWG (Sander)

Sander2. AuflNovember 2020

6. Abschnitt
Behandlungsanlagen

 

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

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