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§ 46 UVP-G (Altenburger)

Altenburger2. AuflApril 2019

§ 46. (20) Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2009 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

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