§ 40a. (Anm: aufgehoben durch BGBl I 2013/95)
Diese durch BGBl I 2012/51 eingeführte Bestimmung sah vor, dass über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Da die Novelle 2013 § 40 gänzlich neu regelt, war die Norm obsolet.
