§ 24e. (1) Dem Projektwerber/der Projektwerberin, den mitwirkenden Behörden, dem Umweltanwalt, dem Standortanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und dem Bundesminister/der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus sind das Umwelt Seite 570verträglichkeitsgutachten oder die zusammenfassende Bewertung unverzüglich zu übermitteln.

