Erörterung
Die Bestimmungen über die öffentliche Erörterung (§ 14) und die Änderung des Vorhabens (§ 15) wurden durch die UVP-Novelle 2000 gestrichen, weil die entsprechenden Regelungen im AVG als ausreichend erachtet wurden (IA 168/A BlgNR 21. GP zu § 13).Eine öffentliche Erörterung des Vorhabens bzw des Gutachtens ist im UVP-G 2000 nicht zwingend vorgesehen. Allerdings kann die Behörde bei Großverfahren im Sinne des AVG unSeite 465

