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Vor § 16 UVP-G (Altenburger)

Altenburger2. AuflApril 2019

Erörterung

1
Die Bestimmungen über die öffentliche Erörterung (§ 14) und die Änderung des Vorhabens (§ 15) wurden durch die UVP-Novelle 2000 gestrichen, weil die entsprechenden Regelungen im AVG als ausreichend erachtet wurden (IA 168/A BlgNR 21. GP zu § 13).

2
Eine öffentliche Erörterung des Vorhabens bzw des Gutachtens ist im UVP-G 2000 nicht zwingend vorgesehen. Allerdings kann die Behörde bei Großverfahren im Sinne des AVG un

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ter den in § 44a Abs 1 AVG genannten Voraussetzungen eine öffentliche Erörterung durchführen (§ 44c Abs 1 AVG). Zur Diskussion von umstrittenen Projekten und zielgerichteterer Vorbereitung der mündlichen Verhandlung kann sich die öffentliche Erörterung als zielführend erweisen.

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