§ 11. (entfallen)
§ 11, der durch die Novelle 2000 entfallen ist, sah in Abs 3 vor, dass von der Behörde unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Umweltverträglichkeitsgutachten in § 12 und der Genehmigungsvoraussetzungen gem § 17 für das Vorhaben auf der Basis des Untersuchungsrahmens und der dazu eingegangenen Stellungnahmen ein Prüfbuch zu erstellen ist, in dem die einzelnen Untersuchungsgebiete für die Teilgutachten mit den Fragestellungen an die jeweiligen Gutachter/-innen festgehalten werden und ein Zeitplan für die Erarbeitung der Teilgutachten und des Gesamtgutachtens festgelegt wird. Im Prüfbuch war auch festzuhalten, inwieweit mehrere Sachverständige in bestimmten Fachbereichen zusammenzuarbeiten haben. Der Entfall dieser Bestimmung räumt der Behörde zwar einen Handlungsspielraum ein, bedeutet aber nicht, dass dieses Instrument nicht als sinnvoll angesehen wird (IA 168/A 21. GP zu § 11). In zahlreichen Verfahren wird es daher nach wie vor angewandt.Seite 456

