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§ 21 IG-L (Erlacher)

Erlacher2. AuflApril 2019

§ 21. (1) Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, und unter eine Verordnung gemäß Abs. 2 fallen, bedürfen bei der Errichtung und Inbetriebnahme oder bei einer wesentlichen Änderung einer luftreinhalterechtlichen Genehmigung. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

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