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§ 13a IG-L (Erlacher)

Erlacher2. AuflApril 2019

Sanierung

§ 13a. (1) Die zuständige Behörde (§ 17) hat dem Inhaber einer Anlage gemäß § 2 Abs. 10 Z 1, die in einem Sanierungsgebiet liegt und von Maßnahmen gemäß § 13 betroffen ist, erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen

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innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage vorzulegen.

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