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§ 2 HlG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 2.  Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.

Stammfassung BGBl 1989/135.

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