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§ 81 ForstG (Lindner/Weigel)

Lindner/Weigel2. AuflApril 2019

§ 81. (1) Die Behörde hat auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des § 80 Abs. 1 zu bewilligen, wenn

Aufhiebe mit einer Breite von mehr als zehn Metern für forstbetriebliche Maßnahmen, wie Los-, Frei- oder Grenzhiebe oder für im Interesse der Walderhaltung gelegene Maßnahmen der Wildstandsbewirtschaftung, erforderlich sind,

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