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§ 50 ForstG (Lindner/Weigel)

Lindner/Weigel2. AuflApril 2019

§ 50. (1) Für die Durchführung des Verfahrens und die Erteilung der Bewilligung ist die Behörde zuständig.

Eisenbahn

(2) Bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen, die nach den gewerbe-, berg-, eisen-, bahn-, energie- oder dampfkesselrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligung bedürfen, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach § 49, es sind jedoch dessen materiellrechtliche Bestimmungen anzuwenden. Dem Verfahren ist ein Forstsachverständiger der Behörde beizuziehen. Wird eine Bewilligung erteilt, so gilt diese auch als solche im Sinne des Abs. 1.

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