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§ 17a ForstG (Lindner/Weigel)

Lindner/Weigel2. AuflApril 2019

§ 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn

die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m2 nicht übersteigt undder Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und

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