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§ 93 EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 93. Die grundlegenden Anforderungen sind jene Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen und die im Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG angeführt sind.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2011/124.

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