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§ 3 EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).

Zuletzt geändert durch BGBl I 2004/38.

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