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Art 378 - Abwicklungs-/Lieferrisiko

1. LfgNovember 2018

TITEL V
EIGENMITTELANFORDERUNGEN FÜR DAS ABWICKLUNGSRISIKO

 

1Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen und Waren, mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- und Wertpapier- oder Warenleihgeschäften, nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muss das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus ergibt.

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