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Art 342 - Spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten

1. LfgNovember 2018

Zur Errechnung seiner Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko multipliziert das Institut seine Bruttogesamtposition mit 8 %.

Ehemalige unionsrechtliche Grundlagen: Anh I, Nr 34 RL 2006/49/EG

Ehemalige österreichische Bestimmungen: § 209 SolvaV

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