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Art 337 - Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

1. LfgNovember 2018

(1) Für Instrumente im Handelsbuch, die Verbriefungspositionen sind, gewichtet das Institut seine gemäß Artikel 327 Absatz 1 berechneten Nettopositionen wie folgt:

bei Verbriefungspositionen, auf die im Anlagebuch desselben Instituts der Standardansatz angewandt würde, mit 8 % des Risikogewichts nach dem Standardansatz gemäß Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3;

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