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Anlage zu § 39b BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar, diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen.Die Vergütungspolitik und -praktiken sind geschlechtsneutral.*)

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