Begriff und Voraussetzungen
(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. (BGBl 1986/563)Abweichend von den Bestimmungen über den Mindestlohntarif wird sowohl den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber als auch jenen der Arbeitnehmer ein Antragsrecht eingeräumt.