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zu § 26 ArbVG Begriff und Voraussetzungen

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Begriff und Voraussetzungen

109
(1) Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist. (BGBl 1986/563)

Abweichend von den Bestimmungen über den Mindestlohntarif wird sowohl den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber als auch jenen der Arbeitnehmer ein Antragsrecht eingeräumt.

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