Wenngleich dem Instrument Satzung nicht mehr seine frühere Bedeutung zukommt, bejaht das Gesetz die Notwendigkeit der Ausdehnung des Geltungsbereiches von Kollektivverträgen durch Satzungserklärung in subsidiärer Form. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie erschien es jedoch zweckmäßig, die Satzungserklärung ausschließlich dem Bundeseinigungsamt zu übertragen.