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zu § 11 ArbVG Normwirkung

Lindmayr8. AuflJuni 2015

Normwirkung

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(1) Die Bestimmungen des Kollektivvertrages sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien regeln, innerhalb seines fachlichen, räumlichen und persönlichen Geltungsbereiches unmittelbar rechtsverbindlich.

Nach der Konzeption des Gesetzes kann kein Zweifel bestehen, dass der Kollektivvertrag kraft gesetzlicher Delegation objektives Recht setzt und somit für die „Fiktionstheorie“ keine Berechtigung mehr besteht. § 11 Abs 1 ArbVG spricht sinngemäß von der unmittelbaren Rechtsverbindlichkeit jener Regelungen des Kollektivvertrages, die geeignet sind, auf das Dienstverhältnis einzuwirken (normativer Teil).

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