zu § 5 ArbVG Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
Lindmayr8. AuflJuni 2015
Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit
Lindmayr, Handbuch der Arbeitsverfassung8 (2015) Rz 3737
(1) Die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 und 3 ist auf Antrag nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen durch das Bundeseinigungsamt zuzuerkennen.