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VIII. Einbringung in Aktiengesellschaften (§ 92 BWG) (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. AuflOktober 2023

VII. Einbringung in Aktiengesellschaften (§ 92 BWG)**Die nachfolgende Kommentierung basiert auf der Kommentierung von Dellinger/Schellner in Dellinger, BWG (8. Lfg) § 92, widmet sich allerdings – anders als diese – schwerpunktmäßig der Einbringung des bankgeschäftlichen (Teil-)Betriebs durch eine Kreditgenossenschaft. Für eine ausführliche Darstellung von § 92 – auch in Bezug auf die anderen in § 92 genannten einbringungsbefugten Rechtsträger – vgl Dellinger/Schellner aaO.

 

§ 92 (1) 1Kreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme 730 Millionen Euro übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. 2Andere haben ein Wahlrecht.

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