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§ 41 FBG (Grubert)

Grubert3. AuflOktober 2023

§ 41 (1) 1Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine gesetzlichen Vertreter, so kann die Verständigung von der beabsichtigten Löschung gemäß § 40 Abs. 1 an die Gesellschafter durch einmonatige Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) zugestellt werden. 2Diese Verständigung hat den Hinweis zu enthalten, dass alle weiteren Zustellungen im Löschungsverfahren an die zuletzt dem Gericht bekannte Anschrift der Gesellschafter erfolgen werden. 3Das Gericht hat die Gesellschafter an dieser Anschrift über Form und Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zu benachrichtigen. 4Ein Zustellanstand hinsichtlich dieser Benachrichtigung hindert das weitere Verfahren nicht. 5Der Löschungsbeschluss ist den Gesellschaftern an dieser Anschrift zuzustellen. 6Unabhängig von dieser Zustellung an die Gesellschafter gilt die Zustellung des Löschungsbeschlusses an die Gesellschaft und an die Gesellschafter vier Wochen nach Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) als bewirkt.

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