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§ 28 FBG (Grubert)

Grubert3. AuflOktober 2023

3. Abschnitt
Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

 

§ 28 Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte Rechtsträger nach § 2 oder bestimmte Teile des Firmenbuchs.

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