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§ 20 FBG (Grubert)

Grubert3. AuflOktober 2023

§ 20 (1) 1Der Beschluss des Gerichts über die Eintragung hat auch deren Wortlaut zu enthalten. 2Eine Begründung kann auch dann unterbleiben, wenn keine der nach § 18 zu verständigenden Personen der Eintragung Einwendungen entgegengesetzt hat. 3Der Beschluss ist sofort zu vollziehen, außer es wird im Beschluss der Vollzug erst nach Rechtskraft ausdrücklich angeordnet.

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