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§ 15 FBG (Grubert)

Grubert3. AuflOktober 2023

2. Abschnitt
Verfahren

 

§ 15 (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.

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