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§ 9 FBG (Grubert)

Grubert3. AuflOktober 2023

§ 9 Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragene[n]*) Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

*) Druckfehler in BGBl I 2005/120; Buchstabe „n“ fehlt.

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