§ 9 Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragene[n]*) Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.
*) Druckfehler in BGBl I 2005/120; Buchstabe „n“ fehlt.