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§ 22 GenSpaltG (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. AuflOktober 2023

§ 22 Eine Anteilsgewährung kann unterbleiben, wenn die Mitglieder am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt sind.

Materialien

ErläutRV zu BGBl I 2018/69: 254 BlgNR 26. GP 8:

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