§ 22 Eine Anteilsgewährung kann unterbleiben, wenn die Mitglieder am übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar im selben Verhältnis wie an der übertragenden Genossenschaft beteiligt sind.
Materialien
ErläutRV zu BGBl I 2018/69: 254 BlgNR 26. GP 8: