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§ 11 GenSpaltG (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. AuflOktober 2023

§ 11 (1) 1Wenn die Mitglieder an der übertragenden Genossenschaft und an den neuen Genossenschaften im selben Verhältnis beteiligt sein sollen (verhältniswahrende Spaltung), sind der Spaltungsbericht des Vorstands (§§ 4 und 7 Abs. 2 Z 4), die Prüfung sowie die Berichterstattung durch den Aufsichtsrat (§§ 6 und 7 Abs. 2 Z 6) und die Erstellung einer Zwischenbilanz (§ 7 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3) nicht erforderlich. 2Für Nominalwertspaltungen (§ 2 Abs. 2) gelten dieselben Erleichterungen.

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