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§ 6 GenVG (Weiß)

Weiß3. AuflOktober 2023

§ 6 Für den Gläubigerschutz gilt § 226 des Aktiengesetzes 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Paragraph neu gefasst durch BGBl 1993/458 und geändert durch BGBl 1996/304.

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