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§ 4 GenVG (Weiß)

Weiß3. AuflOktober 2023

§ 4 (1) Der Vorstand jeder Genossenschaft hat die Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch des Sitzes seiner Genossenschaft anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag, das Gutachten des Revisors und die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde beizufügen.

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