§ 5 (1) 1In der Beitragsberechnung sind sämtliche Genossenschafter mit Namen anzuführen und die Beträge, die sie zu zahlen haben, ziffernmäßig zu bestimmen. 2Werden einzelne Genossenschafter gemäß § 4 überhaupt nicht oder mit einem geringeren Betrage berücksichtigt, so ist dies kurz zu begründen.
(2) Die Beitragsberechnung ist dem Konkursgerichte zur Genehmigung vorzulegen.