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§ 84 GenG (Dellinger)

Dellinger3. AuflMai 2026

§ 84 Ergibt sich aus der Bilanz, dass die Hälfte des auf die Geschäftsanteile eingezahlten Betrages verloren ist, so hat der Vorstand unverzüglich eine Generalversammlung zu berufen und ihr von der Lage der Genossenschaft die Anzeige zu machen.

Abs 2 aufgehoben durch BGBl 1982/371

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