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§ 78 GenG (Dellinger/Schellner)

Dellinger/Schellner3. AuflMai 2026

§ 78 (1) 1Die Forderungen an einen Genossenschafter aus seiner Nachschusspflicht verjähren in drei Jahren. 2Diese Frist beginnt im Fall der Auflösung der Genossenschaft mit deren Löschung im Firmenbuch, im Fall des vorherigen Ausscheidens des Genossenschafters mit der Eintragung seines Ausscheidens in das bei der Genossenschaft zu führende Register der Mitglieder (§ 14).

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